District of Columbia v. Heller | |
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Verhandelt: | 18. März 2008 |
Entschieden: | 26. Juni 2008 |
Name: | District of Columbia et al. v. Dick Anthony Heller |
Zitiert: | 554 U.S. 570 (2008) |
Sachverhalt | |
Dick Heller war die Registrierung einer Handfeuerwaffe versagt worden, da der Besitz solcher Waffen gegen das Waffengesetz des District of Columbia verstieß. Er rügte einen Verstoß gegen den 2. Verfassungszusatz. | |
Entscheidung | |
Der 2. Verfassungszusatz garantiert das Recht des Einzelnen, eine Waffe zu besitzen und sie in rechtmäßiger Weise, wie zum Beispiel zur Selbstverteidigung, zu benutzen. Dies gilt unabhängig von einer Tätigkeit in Bürgerwehren. | |
Besetzung | |
Vorsitzender: | John G. Roberts |
Beisitzer: | John P. Stevens · Antonin Scalia · Anthony Kennedy · David Souter · Clarence Thomas · Ruth Bader Ginsburg · Stephen Breyer · Samuel Alito |
Positionen | |
Mehrheitsmeinung: | Scalia |
Zustimmend: | Roberts, Kennedy, Thomas, Alito |
Abweichende Meinung: | Stevens, Souter, Ginsburg, Breyer |
Angewandtes Recht | |
2. Verfassungszusatz, D.C. Code §§ 7-2502.02(a)(4), 22-4504, 7-2507.02 | |
Reaktion | |
Registration Amendment Act of 2008 |
District of Columbia v. Heller ist eine grundlegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten, in der festgestellt wurde, dass der 2. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten das Recht jedes Bürgers schützt, zu privaten Zwecken eine Waffe zu besitzen. Zum ersten Mal in seiner Geschichte setzte sich der Gerichtshof mit der Frage auseinander, ob sich ein Einzelner auf das in der Verfassung festgeschriebene Recht eine Waffe zu besitzen berufen kann, oder ob es sich hierbei um ein Recht der Allgemeinheit handelt.[1]
Am 26. Juni 2008 bestätigte der Oberste Gerichtshof das Urteil des United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit im Fall Parker v. District of Columbia.[2] Das Berufungsgericht hatte verschiedene Bestimmungen des Firearms Control Regulations Act of 1975 für verfassungswidrig erklärt und festgestellt, dass Handfeuerwaffen „Waffen“ im Sinne des 2. Verfassungszusatzes seien, und dass das in dem Gesetz getroffene Verbot von Handfeuerwaffen verfassungswidrig sei. Ebenso unwirksam seien diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, die forderten, dass alle Waffen, auch Gewehre und Flinten, ungeladen und demontiert oder zumindest besonders gesichert aufbewahrt werden müssen.
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